§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein namens „engagiert in Elmshorn“ mit Sitz in Elmshorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltan-schaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Elmshorner Spendenparlament e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden sowie jede Personenvereinigung und Person des Privaten oder Öffentlichen Rechts (korporatives Mitglied), welches die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossenen werden:
(a) bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
(b) bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und der Schädigung des Ansehens des Vereins,
(c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und der Mitgliedschaft in extremen oder fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist ferner zulässig, wenn es trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.
(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(8) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag bis auf die Hälfte reduzieren.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 9 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(2) Die Organe sind unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss des Vorstandes (für Vorstandssitzungen) beziehungsweise der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(2) Sie ist von dem/der 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen. Die elektronische Form ist zulässig.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher an den/die 1. Vorsitzende/n zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.
(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(5) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Entgegennahme der Berichte des/der 1. Vorsitzenden
(b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des
(c) Berichts der Kassenprüfer/innen
(d) die Entlastung des Vorstands
(e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(f) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer/innen
(g) Die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
(h) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
(i) Mitgliederversammlung verwiesen hat
(j) Die Auflösung des Vereins
(k) Die weiteren in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(2) Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§§ 1-4 Zweck und Tätigkeit des Vereins, Gemeinnützigkeit) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Blockwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen. Diese sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich.
(5) Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
(6) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13 Satzungsänderung – Zweckänderung
(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Elmshorn, 12.12.2019